Teilen
Die Bundesregierung hat im Rahmen des verabschiedeten Corona-Konjunkturpakets unter anderem beschlossen die Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zunächst zum 31. Dezember 2020 zu senken.
Wir informieren über die relevanten umsatzsteuerlichen Tatbestände für die von Konica Minolta Ihren Kunden angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Die folgenden Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen auch keine steuerliche Beratung dar. Sie sind unverbindlich und spiegeln unsere Interpretation wider. Für weitere Informationen verweisen wir auf das finale BMF-Schreiben vom 30.6.2020.
Für die Anwendung des korrekten Steuersatzes sind folgende Überlegungen zu beachten.
Bei Warenlieferungen bezieht sich der Leistungszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht des Empfängers, i.d.R. mit der physischen Anlieferung der Ware.
In der Regel werden beim Kauf von Lizenzen oder Software diese per E-Mail zu Verfügung gestellt. Sie sind damit zum Zeitpunkt des E-Mail-Versandes gültig und nutzbar. Mit Versand des Lizenzschlüssels oder dem Link zu Software ist damit der Zeitpunkt der Leistung fixiert.
Anstatt des Kaufes von Software bzw. Lizenzen, können auch Software-Abonnements (bspw. bei Cloudbasierten Lösungen) zum Tragen kommen. Eine regelmäßige monatliche Abrechnung identifiziert den Leistungszeitraum und damit den Leistungszeitpunkt jeweils auf den Ablauf der Lizenzgültigkeit zum Monatsende.
Diese Art von Verträgen stellen eine Dauerleistung dar, bei denen üblicherweise Teilleistungszeiträume (quartärlich, halbjährlich, jährlich) vereinbart wurden. Entscheidend für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes ist nicht das Datum der Rechnungserstellung, sondern der jeweils letzte Tag des abgerechneten Teilleistungszeitraumes. Je nachdem, wie die Teilleistungszeiträume vereinbart worden sind, gibt es durch die temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes unterschiedliche mögliche Szenarien der Rechnungstellung, die im Folgenden dargestellt sind. Der Zeitpunkt der Rechnungserstellung (gelber Stern) zeigt auf, dass dieser nicht relevant für die Bemessung der Umsatzsteuer ist.
Serviceeinsätze der Technik sind Werkleistungen und -lieferungen, die grundsätzlich nach Beendigung der vollbrachten Leistung mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen USt-Satz abzurechnen sind.